Allgemeine Beförderungsbedingungen für die MS Schwalbe II
1. Geltungsbereich
Die Beförderungsbedingungen gelten für die Personenbeförderung auf der „MS Schwalbe II“ der Stadtwerke Witten GmbH auf der Ruhr zwischen den Anlegestellen Witten – Bommern „Uferstraße“ und dem Kemnader See „Freizeitbad Heveney“. Diese Beförderungsbedingungen werden mit dem Erwerb des Fahrausweises, dem Abschluss eines Mietvertrages für eine Charterfahrt, spätestens jedoch mit dem Betreten des Schiffes Vertragsbestandteil.
2. Beförderungspflicht
Die Stadtwerke Witten GmbH ist zur Beförderung nur verpflichtet, wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, die Beförderung mit dem regelmäßig eingesetzten Beförderungsmittel möglich ist und die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die die Stadtwerke Witten GmbH nicht abwenden kann, wie beispielsweise Motorschäden, Ausfall der Schleuse, Hochwasser etc. Aus Kapazitätsgründen können maximal vier kundeneigene Beförderungsmittel, wie Rollstühle, Rollatoren, Kinderwagen o.ä. gleichzeitig transportiert werden. Für deren Unterbringung können bestimmte Plätze zugewiesen werden. Die Mitnahme erfolgt auf eigene Gefahr. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur mit einer Aufsichtsperson befördert werden.
3. Verhalten der Fahrgäste
Die Betriebsanlagen und Fahrzeuge sind so zu benutzen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, das Eigentum der Stadtwerke Witten GmbH, sowie die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt werden. Das Betriebspersonal nimmt das Hausrecht wahr und ist berechtigt Fehlverhalten der Fahrgäste, insbesondere Tätlichkeiten, Beleidigungen, Hausfriedensbruch, Beschädigungen von Verkehrsmitteln, Betriebsanlagen und -einrichtungen anzumahnen bzw. zu untersagen. Bei Weigerung oder bei Bestehen einer die Ordnung und Sicherheit gefährdenden Situation kann der Fahrausweis eingezogen und der Fahrgast von der weiteren Beförderung ausgeschlossen werden. Fahrpreiserstattungsansprüche gegen die Stadtwerke Witten GmbH bestehen in diesen Fällen nicht. Bei Verunreinigungen von Betriebsanlagen und Fahrzeugen durch den Fahrgast oder von ihm mitgeführten Tieren und Sachen, wird ein Reinigungsentgelt von mindestens 25,00 € erhoben. Der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken ist nicht gestattet.
4. Zuweisung und Reservierung von Plätzen
Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht.
5. Beförderungsentgelte, Fahrausweise
Für die Beförderung sind die in dem Preisblatt der Stadtwerke Witten GmbH bzw. im Webshop der Stadtwerke Witten festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten. Die Fahrausweise sind vor Antritt der Fahrt auf dem Schiff oder im Webshop der Stadtwerke Witten zu erwerben. Bei Erwerb auf dem Schiff gelten diese nur am Ausgabetag. Bei Erwerb über den Webshop für den von Kunden gewählten Zeitraum. Der Fahrgast muss vom Antritt bis zur Beendigung der Fahrt im Besitz eines zur Fahrt gültigen Nachweises sein. Er hat den Nachweis dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen und auszuhändigen. Wird eine Fahrberechtigung nicht oder nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, ohne dass ein Verschulden der Stadtwerke vorliegt, so wird der Fahrpreis nicht erstattet. Fahrausweise sind nicht übertragbar.
6. Beförderung von Sachen
Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Im Übrigen wird auf Ziffer 2 verwiesen.
7. Beförderung von Tieren
Ein Anspruch auf die Beförderung von Tieren besteht nicht. Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob die Tiere zur Beförderung zugelassen werden. Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen. Die mitgeführten Tiere sind so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Die Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Hunde, welche nicht in einem gesonderten Transportbehälter oder in einer Tragetasche untergebracht sind, haben vom Betreten bis zum Verlassen des Verkehrsmittels einen Maulkorb zu tragen und sind während der Beförderung an einer kurzen Leine zu führen. Blindenführhunde sind von der Pflicht einen Maulkorb zu tragen befreit. Für Schäden, die durch mitgenommene Tiere verursacht werden, haftet der mitnehmende Fahrgast. Kann die tierführende Person trotz Ermahnung des Betriebspersonals die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen, so kann sie von der weiteren Beförderung ausgeschlossen werden.
8. Fundsachen
Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich bei dem Betriebspersonal abzugeben. Hat die Sache einen Wert über 50,00 €, hält das Betriebspersonal auf Verlangen des Finders dessen Namen und den Fundgegenstand schriftlich fest. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das zuständige Fundbüro zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.
9. Haftung
Die Stadtwerke haften für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB. Für Sachschäden wird die Haftung insoweit ausgeschlossen, als der Schaden 1.000,00 € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
10. Verjährung
Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag sind in Verbindung mit dem gültigen Nachweis sofort anzuzeigen und verjähren innerhalb von zwei Jahren. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des BGB.
11. Ausschluss von Ersatzansprüchen
Abweichungen von Fahrplänen – insbesondere durch Betriebsstörungen und -unterbrechungen, Kapazitätsauslastungen und unrichtige Auskünfte begründen keine Ersatzansprüche.
12. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Unternehmens.
Stand: 01.03.2025
Stadtwerke Witten GmbH